Wahl zum Plenum der Handelskammer Hamburg 2011
Wahlaufruf
Nach den Bestimmungen der Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 14.
Juni 2007 mit Änderungen vom 11. Juni 2010 und der Satzung der
Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 mit Änderungen vom
11. Juni 2001, 1. Juni 2004, 7. Dezember 2005, 14. Juni 2007 und 11.
Juni 2010 sowie des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 in der
zurzeit geltenden Fassung gibt der Unterzeichnende als vom Plenum der
Handelskammer gemäß § 10 der Wahlordnung
gewählter Hauptwahlleiter bekannt:
1. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle kammerzugehörigen Unternehmen
(§ 4 der Wahlordnung in Verbindung mit § 2 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
und Handelskammern). Das Wahlrecht ruht unter den in § 4
Absatz 3 der Wahlordnung genannten Voraussetzungen.
Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für
kammerzugehörige natürliche Personen von diesen
selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch
den gesetzlichen Vertreter,
b) für juristische Personen des
privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und
nicht rechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die
allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen
Prokuristen ausgeübt werden.
Für Kammerzugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht
im Kammerbezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen
Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt
jedoch nur, soweit nicht eine im Kammerbezirk gelegene
Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von
einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister
eingetragenen Prokuristen geleitet wird.
Das Wahlrecht kann jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten
Person ausgeübt werden.
Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei
denen das Wahlrecht gemäß § 4 Absatz 3 der
Wahlordnung ruht.
2. Stimmabgabe
Das Wahlrecht wird in der Weise ausgeübt, dass der zur
Ausübung der Wahl Berechtigte auf dem Stimmzettel die
Kandidaten seiner Wahl ankreuzt. Dabei darf er höchstens so
viele Kandidaten wählen, wie in seiner Wahlgruppe
Plätze zu vergeben sind.
3. Wählerlisten
Alle Wahlberechtigten sind – getrennt nach Wahlgruppen
– in Wählerlisten (§ 11 der Wahlordnung)
erfasst. Die Listen werden von Montag, dem 11. Oktober 2010, bis
Freitag, den 15. Oktober 2010, in der Zeit von 9 bis 17 Uhr in der
Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, Zimmer 194, zur Einsichtnahme
für die Wahlberechtigten oder deren Bevollmächtigte
bereitgehalten. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die
jeweilige Wahlgruppe.
Anträge auf Umgruppierung sowie Einsprüche gegen die
Wählerlisten müssen gemäß
§ 11 Absatz 4 der Wahlordnung bis Freitag, den 22. Oktober
2010, 24 Uhr, bei der Handelskammer Hamburg schriftlich eingegangen
sein.
4. Wahlvorschläge
Die Wahlberechtigten werden aufgerufen, bis Donnerstag, den 18.
November 2010, 24 Uhr, bei der Handelskammer Hamburg
Wahlvorschläge gemäß § 5 der
Satzung, § 8 Absatz 3 der Wahlordnung und § 13 der
Wahlordnung einzureichen. Für diese Wahlvorschläge
stellt die Handelskammer Formblätter zur Verfügung,
die unter der Wahl-Hotline 36138-136 angefordert werden
können. Jeder Wahlvorschlag kann eine beliebige Anzahl von
Kandidaten enthalten. Einzelkandidaturen sind zulässig.
Es wird in 11 Wahlgruppen gewählt, die nachfolgend
aufgeführt sind. Die Wahlvorschläge sind jeweils
für die zutreffende Wahlgruppe einzureichen. Jeder
Wahlvorschlag muss von wenigstens 25 Wahlberechtigten der jeweiligen
Wahlgruppe unterschrieben sein.
Da es sich um eine streitige Wahl handelt, soll die Kandidatenliste
einer Wahlgruppe insgesamt mindestens einen Kandidaten mehr enthalten
als Plätze in derselben zu vergeben sind. In jedem Fall
erstellt der Hauptwahlleiter aus allen eingegangenen Bewerbungen einer
Wahlgruppe die zur Abstimmung zu stellende Kandidatenliste. Die
Kandidatenlisten für alle Wahlgruppen werden im Amtlichen
Anzeiger sowie in der Januar-Ausgabe der hamburger wirtschaft
veröffentlicht.
Folgende Anzahl von Personen ist in den einzelnen Wahlgruppen zu
wählen (§ 8 Absatz 3 der Wahlordnung):
I Banken
7 wählbare Personen
II Beratende Dienstleistungen
9 wählbare Personen
III Einzelhandel
6 wählbare Personen
IV Groß- und
Außenhandel, Handelsvermittler
7 wählbare Personen
V Güterverkehr
4 wählbare Personen
VI Hotel- und Gaststättengewerbe
2 wählbare Personen
VII Immobilienwirtschaft
2 wählbare Personen
VIII Industrie
9 wählbare Personen
IX Medienwirtschaft
5 wählbare Personen
X Personenverkehr
1 wählbare Person
XI Versicherungsgewerbe
3 wählbare Personen
Jeder zur Wahl Gestellte muss mit Familien- und Vornamen sowie mit der
Firmenbezeichnung angegeben werden. Außerdem sind die
Funktion in seiner Firma, seine Telefon- und Faxnummer und sein
Geburtsdatum anzugeben. Er muss im Sinne von § 5 Absatz 2 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
und Handelskammern in Verbindung mit § 6 der Wahlordnung
wählbar sein. Wählbar sind natürliche
Personen, die am Wahltag volljährig und das Kammerwahlrecht
auszuüben berechtigt sind. Den Wahlvorschlägen ist
für jede vorgeschlagene Person eine von ihr unterzeichnete
Erklärung beizufügen, dass sie wählbar und
bereit ist, die Wahl anzunehmen. Auch für diese
Erklärung stehen Formblätter zur Verfügung.
Die Formblätter können unter der Wahl-Hotline
36138-136 angefordert werden.
Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge ist berechtigt, wer
wahlausübungsberechtigt ist. Die Unterzeichner eines
Wahlvorschlages sind nach § 13 Absatz 3 der Wahlordnung
verpflichtet, außer ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihre
Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen
Kammerzugehörigen vertreten, dessen Firmenbezeichnung und
Anschrift anzugeben. Außerdem sind die Telefon- und Faxnummer
hinzuzufügen.
Verspätet eingegangene Wahlvorschläge bleiben
unberücksichtigt. Geht für eine Wahlgruppe kein
gültiger Wahlvorschlag ein, so greifen die Regelungen
gemäß § 13 Absatz 7 der Wahlordnung.
5. Wahlfrist
Im Zeitraum von Freitag, dem 14. Januar 2011, bis Dienstag, den 8.
Februar 2011, findet für alle Wahlgruppen die Wahl zum Plenum
der Handelskammer Hamburg statt.
Die Stimmzettel müssen bei der Handelskammer bis
spätestens
Dienstag, 8. Februar 2011, 24 Uhr
eingegangen sein. Spätere Zugänge können
für die Wahl nicht mehr berücksichtigt werden.
Nähere Auskünfte können unter der
Wahl-Hotline bei der Handelskammer Hamburg, 36138-136, oder im Internet
unter
www.hk24.de/wahlen2011
eingeholt werden.
Hamburg, 1. Oktober 2010
Handelskammer Hamburg
Jens-Ulrich Kießling, Hauptwahlleiter
hamburger wirtschaft, Oktober 2010